Rechtsprechung
   EuG, 22.06.2005 - T-102/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,19560
EuG, 22.06.2005 - T-102/03 (https://dejure.org/2005,19560)
EuG, Entscheidung vom 22.06.2005 - T-102/03 (https://dejure.org/2005,19560)
EuG, Entscheidung vom 22. Juni 2005 - T-102/03 (https://dejure.org/2005,19560)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,19560) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Europäischer Fonds für regionale Entwicklung - Streichung einer finanziellen Beteiligung - Nichtberücksichtigung der vom Begünstigten der Beteiligung getätigten Ausgaben - Artikel 24 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 - Begründungspflicht - Prüfung von Amts wegen

  • Europäischer Gerichtshof

    CIS / Kommission

    Europäischer Fonds für regionale Entwicklung - Streichung einer finanziellen Beteiligung - Nichtberücksichtigung der vom Begünstigten der Beteiligung getätigten Ausgaben - Artikel 24 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 - Begründungspflicht - Prüfung von Amts wegen

  • EU-Kommission PDF

    CIS / Kommission

    Europäischer Fonds für regionale Entwicklung - Streichung einer finanziellen Beteiligung - Nichtberücksichtigung der vom Begünstigten der Beteiligung getätigten Ausgaben - Artikel 24 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 - Begründungspflicht - Prüfung von Amts wegen

  • EU-Kommission

    CIS / Kommission

    Wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt , EFRE

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streichungsentscheidung einer Kommission der Italienischen Republik hinsichtlich einer zuvor gewährten Beteiligung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE); Vertragliche Voraussetzungen einer Beteiligung des EFRE in Form eines Globalzuschusses für die ...

  • Judicialis

    Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Struktu... rfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen Art. 24; ; EGV Art. 253

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    CIS / Kommission

    Europäischer Fonds für regionale Entwicklung - Streichung einer finanziellen Beteiligung - Nichtberücksichtigung der vom Begünstigten der Beteiligung getätigten Ausgaben - Artikel 24 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 - Begründungspflicht - Prüfung von Amts wegen

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage des Centro Informativo per la collaborazione tra le imprese e la promozione degli investimenti in Sicilia - CIS - in liquidazione gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 14. März 2003

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung C(2002) 4155 der Kommission vom 15. November 2002 über die Streichung der Beteiligung, die der Europäische Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) aufgrund der Entscheidung C(93) 256/4 der Kommission vom 16. Februar 1993 zur Erstellung ...

Papierfundstellen

  • Slg. 2005, II-2357
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuG, 21.03.2001 - T-206/99

    Métropole télévision / Kommission

    Auszug aus EuG, 22.06.2005 - T-102/03
    46 Eine fehlende oder unzureichende Begründung stellt eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften im Sinne des Artikels 230 EG dar und ist ein Gesichtspunkt, den der Gemeinschaftsrichter von Amts wegen prüfen muss (Urteile vom 20. Februar 1997 in der Rechtssache C-166/95 P, Kommission/Daffix, Slg. 1997, I-983, Randnr. 24, und vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-367/95 P, Kommission/Sytraval und Brink's France, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 67; Urteil des Gerichts vom 21. März 2001 in der Rechtssache T-206/99, Métropole télévision/Kommission, Slg. 2001, II-1057, Randnr. 43).

    47 Ferner ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung die Begründung einer beschwerenden Einzelfallentscheidung die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen muss, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und der zuständige Gemeinschaftsrichter seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (Urteil Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 63, und Urteil Métropole télévision/Kommission, Randnr. 44).

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

    Auszug aus EuG, 22.06.2005 - T-102/03
    46 Eine fehlende oder unzureichende Begründung stellt eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften im Sinne des Artikels 230 EG dar und ist ein Gesichtspunkt, den der Gemeinschaftsrichter von Amts wegen prüfen muss (Urteile vom 20. Februar 1997 in der Rechtssache C-166/95 P, Kommission/Daffix, Slg. 1997, I-983, Randnr. 24, und vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-367/95 P, Kommission/Sytraval und Brink's France, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 67; Urteil des Gerichts vom 21. März 2001 in der Rechtssache T-206/99, Métropole télévision/Kommission, Slg. 2001, II-1057, Randnr. 43).
  • EuGH, 17.05.1984 - 15/83

    Denkavit Nederland

    Auszug aus EuG, 22.06.2005 - T-102/03
    41 Im Rahmen des fünften Klagegrundes rügt der Kläger, die Kommission habe den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt, indem sie durch die Ablehnung des Antrags auf Erstattung der vom CIS bereits getätigten Kosten die Grenzen dessen überschritten habe, was zur Erreichung des verfolgten Zieles geeignet und erforderlich sei (Urteil des Gerichtshofes vom 17. Mai 1984 in der Rechtssache 15/83, Denkavit Nederland, Slg. 1984, 2171, Randnr. 25, und Urteil des Gerichts vom 12. Oktober 1999 in der Rechtssache T-216/96, Conserve Italia, Slg. 1990, II-3139, Randnr. 101).
  • EuGH, 20.02.1997 - C-166/95

    Kommission / Daffix

    Auszug aus EuG, 22.06.2005 - T-102/03
    46 Eine fehlende oder unzureichende Begründung stellt eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften im Sinne des Artikels 230 EG dar und ist ein Gesichtspunkt, den der Gemeinschaftsrichter von Amts wegen prüfen muss (Urteile vom 20. Februar 1997 in der Rechtssache C-166/95 P, Kommission/Daffix, Slg. 1997, I-983, Randnr. 24, und vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-367/95 P, Kommission/Sytraval und Brink's France, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 67; Urteil des Gerichts vom 21. März 2001 in der Rechtssache T-206/99, Métropole télévision/Kommission, Slg. 2001, II-1057, Randnr. 43).
  • EuG, 12.10.1999 - T-216/96

    Conserve Italia / Kommission

    Auszug aus EuG, 22.06.2005 - T-102/03
    41 Im Rahmen des fünften Klagegrundes rügt der Kläger, die Kommission habe den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt, indem sie durch die Ablehnung des Antrags auf Erstattung der vom CIS bereits getätigten Kosten die Grenzen dessen überschritten habe, was zur Erreichung des verfolgten Zieles geeignet und erforderlich sei (Urteil des Gerichtshofes vom 17. Mai 1984 in der Rechtssache 15/83, Denkavit Nederland, Slg. 1984, 2171, Randnr. 25, und Urteil des Gerichts vom 12. Oktober 1999 in der Rechtssache T-216/96, Conserve Italia, Slg. 1990, II-3139, Randnr. 101).
  • EuG, 06.07.1999 - T-203/97

    Forvass / Kommission

    Auszug aus EuG, 22.06.2005 - T-102/03
    Drittens müssten die gegebenen Zusicherungen den geltenden Vorschriften entsprechen (Urteil des Gerichts vom 6. Juli 1999 in der Rechtssache T-203/97, Forvass/Kommission, Slg. ÖD 1999, I-A-129 und II-705, Randnrn. 70 und 71).
  • EuG, 22.10.2008 - T-309/04

    TV 2/Danmark / Kommission - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen der dänischen

    Was die Qualifizierung dieses etwaigen Vorbringens als ins Leere gehend betrifft, ist daran zu erinnern, dass eine fehlende oder unzureichende Begründung eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften im Sinne des Art. 230 EG darstellt und ein Gesichtspunkt ist, den der Gemeinschaftsrichter von Amts wegen prüfen muss (Urteile des Gerichts vom 29. September 2005, Napoli Buzzanca/Kommission, T-218/02, Slg. ÖD 2005, I-A-267 und II-1221, Randnr. 55, und vom 22. Juni 2005, CIS/Kommission, T-102/03, Slg. 2005, II-2357, Randnr. 46).
  • EuG, 19.09.2006 - T-166/01

    Lucchini / Kommission - EGKS - Staatliche Beihilfen - Umweltschutzbeihilfen -

    144 Eine fehlende oder unzureichende Begründung stellt eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften im Sinne des Artikels 33 KS dar und ist ein Gesichtspunkt, den der Gemeinschaftsrichter von Amts wegen prüfen muss (vgl. entsprechend Urteil vom 20. Februar 1997 in der Rechtssache C-166/95 P, Kommission/Daffix, Slg. 1997, I-983, Randnr. 24, und Urteil Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 67, sowie Urteile des Gerichts vom 21. März 2001 in der Rechtssache T-206/99, Métropole télévision/Kommission, Slg. 2001, II-1057, Randnr. 43, und vom 22. Juni 2005 in der Rechtssache T-102/03, CIS/Kommission, Slg. 2005, II-2357, Randnr. 46).

    145 Außerdem muss nach ständiger Rechtsprechung die Begründung einer beschwerenden Einzelfallentscheidung die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und der zuständige Gemeinschaftsrichter seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (Urteil Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 63, und Urteil Métropole télévision/Kommission, Randnr. 44, und Urteil CIS/Kommission, Randnr. 47).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2007 - C-408/04

    Kommission / Salzgitter - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Allgemeine

    76 - Vgl. insbesondere Urteil des Gerichts vom 22. Juni 2005, CIS/Kommission (T-102/03, Slg. 2005, II-2357, Randnr. 46 und die dort zitierte Rechtsprechung).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht